Während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist ist das Bauunternehmen zur Nacherfüllung von Mängeln verpflichtet

Alle Baumängel müssen schriftlich – am besten mit Foto – dokumentiert und dem Bauunternehmer mit einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung angezeigt werden. Der Bauunternehmer ist während der Verjährungsfrist zur Nacherfüllung verpflichtet. Bestreitet der Bauunternehmer den Mangel, lehnt er die Verantwortung für den Mangel ab oder kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Mängelbeseitigung, sollten die Bauherren rasch einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um alle rechtlichen Möglichkeiten zu kennen und abzuwägen.

Wird das Bauunternehmen in der fünfjährigen 

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